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867.3 HiFG CH-NW

Art. 13a Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - b) Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten

Entschädigungsberechtigung
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Art. 13a Hilfsfondsgesetz, HiFG · b) Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten

1. Innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten werden zusätzlich zu Art. 13 Schadenvergütungen entrichtet für Schäden, die durch ein Naturereignis verursacht wurden an Liegewiesen, Naturrasen, Vorplätzen, Parkplätzen und Erschliessungsstrassen, soweit diese Objekte bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind.

2. Diese Schadenvergütungen werden nur für solche Anlagen entrichtet, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. September 2007 bestanden.

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