Art. 13 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - 2. in Betracht fallende Schäden a) allgemein
Art. 13 Hilfsfondsgesetz, HiFG · 2. in Betracht fallende Schäden a) allgemein
1. Die Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds müssen sich auf Schäden beziehen, die durch ein in Art. 12 genanntes Naturereignis unmittelbar verursacht wurden
1. an Kulturboden, wie Wiesen und Weiden sowie an Acker- und Gartenland;
2. an Graswuchs, Getreide und Ackerfrüchten sowie Gemüsekulturen, solange sie mit dem Boden verbunden sind;
3. an unbefestigten Wegen, unbefestigten Strassen sowie Stegen, die der Erschliessung von Liegenschaften dienen, soweit sie bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind;
4. an unbefestigten Waldstrassen, soweit sie bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind;
5. * an Waldboden.
2. Frucht- und Waldbäume sowie Zierbäume, Sträucher und mehrjährige Blütenstauden gelten als Bestandteile des Bodens und sind im Schadenfall bei der Schadenabschätzung mitzuberücksichtigen.