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867.3 HiFG CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Sachlich 1. in Betracht fallende Naturereignisse

Entschädigungsberechtigung
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Art. 12 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Sachlich 1. in Betracht fallende Naturereignisse

1. Für eine Schadenvergütung aus dem Hilfsfonds können Schäden in Frage kommen, die durch eines oder mehrere der folgenden Naturereignisse entstanden sind

1. Überschwemmung infolge von Niederschlägen;

2. Hochwasser;

3. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz;

4. Lawinen, Schneerutsch oder Schneedruck;

5. Sturmwind;

6. Ufersenkungen;

7. * Blitzschläge an Frucht- und Zierbäumen.

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