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867.3 HiFG CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Persönlich

Entschädigungsberechtigung
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Art. 11 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Persönlich

1. Vergütungen aus dem Hilfsfonds können gewährt werden

1. natürlichen Personen, Personenverbindungen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Kanton Grundeigentum besitzen oder als Pächter bewirtschaften;

2. Körperschaften, welche die Anlage, die Nutzung und den Unterhalt von Alpweiden, Feld-, Wald- und Alpwegen bezwecken;

3. Korporationen im Sinne von Art. 91 der Kantonsverfassung.

2. Der Pächter eines betroffenen Grundstückes ist anstelle des Eigentümers entschädigungsberechtigt, wenn nach dem Pachtvertrag er den Schaden zu tragen oder auf seine Kosten zu beheben hat.

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