867.114
CH-NW
§ 2 Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention (Elementarschadenpräventionsreglement) - Voraussetzungen
Ausrichtung von Beiträgen
§ 2 Elementarschadenpräventionsreglement · Voraussetzungen
1. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht.
2. Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern.
3. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme;
2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden;
4. bauliche Unterhaltsmassnahmen;
5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren;
6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention;
7. Neubauten.