Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.114 CH-NW

§ 2 Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention (Elementarschadenpräventionsreglement) - Voraussetzungen

Ausrichtung von Beiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Elementarschadenpräventionsreglement · Voraussetzungen

1. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine offensichtliche Gefährdung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht.

2. Die Gebäude müssen bei der NSV zum Neuwert versichert sein und die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich verbessern.

3. Keine Beiträge werden ausgerichtet für

1. übergeordnete Schutzmassnahmen wie Wildbachverbauungen oder Schutzdämme;

2. Massnahmen, die unwirksam sind oder kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;

3. die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden;

4. bauliche Unterhaltsmassnahmen;

5. spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren;

6. Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenprävention;

7. Neubauten.

← § 1 Elementarschadenpräventionsreglement Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention (Elementarschadenpräventionsreglement) - Grundsatz § 3 Elementarschadenpräventionsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →