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§ 6 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Neuwert

Schätzung von Gebäuden - Schätzung
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§ 6 Schätzungs- und Schadenreglement · Neuwert

1. Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (Art. 18 NSVG). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung.

2. Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen

1. Bodenerwerb;

2. Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhaltung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten;

3. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes und Hangsicherungen (Spezialfundationen, Stützmauern, Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.);

4. Werkzeuge, Baugeräte, noch nicht verbautes Baumaterial sowie Maschinen aller Art;

5. durch den Bau bedingte Provisorien;

6. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, Grundwasserpumpen, Erdsonden einschliesslich Bohrung, usw. ausserhalb des Gebäudes;

7. Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. sowie alle übrigen Baunebenkosten;

8. Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung;

9. alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegenschaft gehören und kein Gebäude darstellen;

10. Ufermauern und Bachläufe.

3. Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen.

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