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§ 5 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Grundsatz

Schätzung von Gebäuden - Schätzung
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§ 5 Schätzungs- und Schadenreglement · Grundsatz

1. Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen.

2. Die NSV kann kleinere Neubauten aufgrund von Rechnungsbelegen ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Änderungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schätzung neu festsetzen.

3. Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.

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