867.113
CH-NW
§ 4 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Kosten
Allgmeine Bestimmungen - Mitwirkungspflicht und Kosten
§ 4 Schätzungs- und Schadenreglement · Kosten
1. Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten der NSV.
2. Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr Schätzungsbegehren als unbegründet erweist, das Gebäude am Tag der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe entstanden sind.
3. Es werden in Rechnung gestellt
1. Fr. 95.- je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der NSV;
2. die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen.