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§ 33 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Auflagen

Schadenerledigung - Schadenprävention
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§ 33 Schätzungs- und Schadenreglement · Auflagen

1. Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige schadenpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehalten sind. Im Unterlassungsfall wird die Leistung nach dem Grad des Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre.

2. Bei Elementarschäden wird zudem geprüft, ob von den Versicherten gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG Schadenverhütungsmassnahmen zu verlangen sind.

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