867.113
CH-NW
§ 31 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Feststellung, Verfügung
Schadenerledigung - Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens
§ 31 Schätzungs- und Schadenreglement · Feststellung, Verfügung
1. Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einfordern.
2. Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenabrechnung verfügt.
3. Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag in einem Abschätzungsbericht verfügt.