Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.113 CH-NW

§ 31 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Feststellung, Verfügung

Schadenerledigung - Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Schätzungs- und Schadenreglement · Feststellung, Verfügung

1. Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einfordern.

2. Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenabrechnung verfügt.

3. Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag in einem Abschätzungsbericht verfügt.

← § 30 Schätzungs- und Schadenreglement Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Expertinnen und Experten § 32 Schätzungs- und Schadenreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →