867.113
CH-NW
§ 3 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Mitwirkung
Allgmeine Bestimmungen - Mitwirkungspflicht und Kosten
§ 3 Schätzungs- und Schadenreglement · Mitwirkung
1. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3. Die Versicherten sind verpflichtet, den Expertinnen und Experten der NSV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
4. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.