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§ 29 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Abbruch- und Aufräumungskosten

Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
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§ 29 Schätzungs- und Schadenreglement · Abbruch- und Aufräumungskosten

1. Als Abbruch- und Aufräumungskosten, die gemäss Art. 24 Ziff. 1 NSVG vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung der Schadenstätte.

2. Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser einschliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.

3. Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten gewählten Produkten.

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