867.113
CH-NW
§ 28 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Provisorische Reparatur
Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
§ 28 Schätzungs- und Schadenreglement · Provisorische Reparatur
1. Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere Schäden am Gebäude oder am Mobiliar vermieden werden können oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann.
2. Eine provisorische Installation, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine solche Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten.