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§ 25 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Bau- und Unterhaltsmängel

Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
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§ 25 Schätzungs- und Schadenreglement · Bau- und Unterhaltsmängel

1. Wenn Schäden durch ein Elementarereignis ausgelöst werden, die wesentliche Schadenursache jedoch in einem Bau- oder Unterhaltsmangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40 Abs. 3 NSVG).

2. Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob der Mangel oder das Elementarereignis die wesentliche Schadenursache ist, wird der Schaden nach dem vermuteten Grad der Ursächlichkeit anteilsmässig auf den Mangel und das Elementarereignis verteilt.

3. Bei Blachen und Stoffen sind Nähte und Materialien Schwachstellen, welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünstigen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss § 21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt.

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