867.113
CH-NW
§ 24 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Minderwertentschädigung
Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
§ 24 Schätzungs- und Schadenreglement · Minderwertentschädigung
1. Eine Minderwertentschädigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 NSVG wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind
1. es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung und der Beeinträchtigung;
2. es liegt eine geringe oder keine Beeinträchtigung der Funktion vor; und
3. es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung.
2. Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem unvoreingenommenen Betrachter auffällt. Die beeinträchtigte Stelle muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion gegenüber der Witterung erfüllen.
3. Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträchtigung 10-30% der mutmasslichen Reparaturkosten.