867.113
CH-NW
§ 23 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Unterversicherung
Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
§ 23 Schätzungs- und Schadenreglement · Unterversicherung
1. Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von 10%).