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§ 23 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Unterversicherung

Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
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§ 23 Schätzungs- und Schadenreglement · Unterversicherung

1. Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von 10%).

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