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§ 21 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Zeitwert

Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
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§ 21 Schätzungs- und Schadenreglement · Zeitwert

1. Bei einer Zeitwertversicherung, wird im Schadenfall der Neuwert abzüglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Schaden anerkannt. Die Abschreibung erfolgt linear bis zur totalen Entwertung.

2. Es gelten

1. für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und Mieterverbandes;

2. für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichtigung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen;

3. für Seile und Masten eine individuelle Bewertung entsprechend Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden;

4. für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über 5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr.

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