867.113
CH-NW
§ 19 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Neuwert 1. Bemessung
Schadenerledigung - Grundsätze der Entschädigung
§ 19 Schätzungs- und Schadenreglement · Neuwert 1. Bemessung
1. Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuanschaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstruktion, technische Leistung und Zweckbestimmung.
2. Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr beschafft oder wiederhergestellt werden, dient der Neupreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Basis für die Bemessung der Neuwertentschädigung.
3. Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwicklung oder aus anderen Gründen einen Mehrwert auf, wird dieser entsprechend in Abzug gebracht.