§ 17 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Abgrenzung
§ 17 Schätzungs- und Schadenreglement · Abgrenzung
1. Zum Gebäude gehören
1. die Bestandteile gemäss Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
2. bauliche Einrichtungen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können;
3. bei Wohnhäusern und Wohnungen auch die nach Ortsgebrauch zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes entfernt werden können;
4. maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
2. Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes
1. betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate;
2. die zugehörigen baulichen Einrichtungen wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen oder Behälter, einschliesslich Leitungen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
3. Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude verbundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch die Mieter oder Pächter zu versichern.