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§ 16 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - 2. Sonderfälle

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§ 16 Schätzungs- und Schadenreglement · 2. Sonderfälle

1. Gegenstände, Warenlager, Halbfabrikate und Vorräte, die wert- oder mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert.

2. Sie können auf Verlangen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers versichert werden

1. für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten Stichtag;

2. zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus dem Mittel zwischen dem höchstmöglichen und dem tiefstmöglichen Wert der zu versichernden Warenbestände.

3. In der Stichtagversicherung meldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweiligen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benötigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemeldete Versicherungssumme.

4. Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die Unterversicherung eine entsprechende Reduktion der Versicherungsleistung zur Folge.

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