§ 13 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Versicherungsort
§ 13 Schätzungs- und Schadenreglement · Versicherungsort
1. Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze.
2. Hausrat, der vorübergehend ausserhalb des Versicherungsortes verbracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt.
3. Ausserhalb des Versicherungsortes erlittene Feuer- und Elementarschäden in den Bereichen Gewerbe, Landwirtschaft, Fahrzeuge und Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert.
4. Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.
5. Die NSV umschreibt den Versicherungsort für Boote und Schiffe, Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung geltenden Grundsätzen und setzt dementsprechend die Bedingungen fest.