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§ 10 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Einleitung

Schätzung von Gebäuden - Schätzungsverfahren
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§ 10 Schätzungs- und Schadenreglement · Einleitung

1. Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt

1. auf begründetes Begehren der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers;

2. auf Anordnung der NSV, insbesondere, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Versicherungswert entspricht.

2. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, nach Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag einzureichen.

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