867.113
CH-NW
§ 1 Reglement über die Schätzung und Schadenregelung (Schätzungs- und Schadenreglement) - Expertinnen und Experten
Allgmeine Bestimmungen - Organisation
§ 1 Schätzungs- und Schadenreglement · Expertinnen und Experten
1. Die Geschäftsleitung setzt für die Schätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und -experten sowie Schadenexpertinnen und -experten der NSV ein.
2. Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
3. Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.