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§ 4 Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung (Prämienreglement) - Rückerstattung bei Abbruch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Prämienreglement · Rückerstattung bei Abbruch

1. Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Prämien und Abgaben für die Zeit vom Schadeneintrittstag bis zum Jahresende zurückvergütet.

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