867.111
CH-NW
§ 4 Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung (Prämienreglement) - Rückerstattung bei Abbruch
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Prämienreglement · Rückerstattung bei Abbruch
1. Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Prämien und Abgaben für die Zeit vom Schadeneintrittstag bis zum Jahresende zurückvergütet.