867.111
CH-NW
§ 2 Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung (Prämienreglement) - Eröffnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Prämienreglement · Eröffnung
1. Die Prämie und die Abgaben werden mit der Versicherungspolice verfügt; sie sind einzeln auszuweisen.
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude werden die Prämie und Abgaben der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.