Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung (Prämienreglement) - Prämien und Abgaben
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Die Versicherten haben in der obligatorischen Versicherung folgende Prämien und Abgaben zu leisten
1. die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos;
2. die Eidgenössischen Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos;
3. die Präventions- und Interventionsabgabe.
1. Die Prämie und die Abgaben werden mit der Versicherungspolice verfügt; sie sind einzeln auszuweisen.
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude werden die Prämie und Abgaben der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
1. Für Neubauten sowie für Änderungen an bestehenden Gebäuden mit einem voraussichtlichen Mehrwert von mehr als Fr. 250'000.- werden die Beiträge für die Bauzeitversicherung auf den Baubeginn entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten oder dem voraussichtlichen Mehrwert erhoben; die Prämie wird zum Satz für die Bauzeitversicherung erhoben.
2. Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
3. Bei Änderungen am Gebäude mit einem voraussichtlichen Mehrwert von weniger als Fr. 250'000.- erfolgt die Beitragserhebung mit der definitiven Versicherungspolice ab dem Datum des Baubeginns; die Prämie wird zum ordentlichen Prämiensatz erhoben.
1. Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Prämien und Abgaben für die Zeit vom Schadeneintrittstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
1. Es gelten zwei Tarifarten
1. der Tarif I für Wohnbauten, öffentliche Gebäude, Bürogebäude sowie landwirtschaftliche Bauten und Betriebe;
2. der Tarif II für Industrie- und Gewerbebauten.
2. Der Tarif II kommt zur Anwendung, wenn die gewerbliche oder industrielle Nutzung mehr als 25% der Geschossflächen umfasst.
1. Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet sich durch Multiplikation von Versicherungswert und Prämiensatz. Sie beträgt im Minimum Fr. 20.-.
2. Die in ‰ des Versicherungswerts festgelegten Prämiensätze für die gesetzliche Grunddeckung (Produkte Minimum) betragen
Versicherung | Tarif I | Tarif II
--- | --- | ---
Bauzeitversicherung | 0.30 | 0.30
Gebäude | 0.30 | 0.55
Mobiliar | 0.30 | 0.55
1. Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung die Prämiensätze angemessen erhöhen.
1. Auf den tarifierten Prämien werden folgende Rabatte gewährt
Vorhandene Einrichtung: Brandmeldeanlage
Rabatt: mind. 7% bis max. 15% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt)
Vorhandene Einrichtung: Sprinkleranlage ohne Brandmeldeanlage
Rabatt: mind. 7% bis max. 15% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt)
Vorhandene Einrichtung: Sprinkleranlage mit Brandmeldeanlage
Rabatt: mind. 15% für Teilschutz bis max. 25% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt)
Vorhandene Einrichtung: Blitzschutzanlage
Rabatt: 5% (äusserer Blitzschutz zertifiziert durch Ersteller)
1. Der Selbstbehalt der Versicherten in der Elementarschadenversicherung richtet sich nach der Tarifart und beträgt
Versicherung: Bauzeitversicherung
Tarif I: 10%; mind. aber Fr. 200.- und max. Fr. 1'000.-
Tarif II: 10%; mind. aber Fr. 200.- und max. Fr. 1'000.-
Versicherung: Gebäude
Tarif I: 10%; mind. aber Fr. 200.- und max. Fr. 1'000.-
Tarif II: 10%; mind. aber Fr. 1'000.- und max. Fr. 10'000.-
Versicherung: Mobiliar
Tarif I: Fr. 300
Tarif II: 10%; mind. aber Fr. 1'000.- und max. Fr. 10'000.-
2. Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für bewegliche Sachen je einmal in Abzug gebracht.
1. Die Präventions- und Interventionsabgabe beträgt Fr. 0.16 je Fr. 1'000.- Versicherungssumme.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.