Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.11 NSVVOACh CH-NW

§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV) - Zeitwert oder feste Versicherungssumme

Gebäudeversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Sachversicherungsverordnung, NSVV · Zeitwert oder feste Versicherungssumme

1. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 19 NSVG für eine Versicherung zum Zeitwert oder eine feste Versicherungssumme liegen namentlich vor, wenn

1. der Zeitwert des Gebäudes bei der Einschätzung weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt;

2. das Gebäude sich in einem bau- oder feuerpolizeiwidrigen Zustand befindet oder mangelhaft unterhalten ist;

3. das Gebäude besonders elementarschadengefährdet ist;

4. die oder der Versicherte glaubhaft macht, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt würden;

5. wenn das Gebäude oder Gebäudeteile Kunst-, Altertums-, Liebhaber oder andere ideelle Werte aufweisen.

← § 6 Sachversicherungsverordnung, NSVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV) - Aktuarin oder Aktuar 1. Anforderungen § 8 Sachversicherungsverordnung, NSVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →