867.11
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CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV) - Zeitwert oder feste Versicherungssumme
Gebäudeversicherung
§ 7 Sachversicherungsverordnung, NSVV · Zeitwert oder feste Versicherungssumme
1. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 19 NSVG für eine Versicherung zum Zeitwert oder eine feste Versicherungssumme liegen namentlich vor, wenn
1. der Zeitwert des Gebäudes bei der Einschätzung weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt;
2. das Gebäude sich in einem bau- oder feuerpolizeiwidrigen Zustand befindet oder mangelhaft unterhalten ist;
3. das Gebäude besonders elementarschadengefährdet ist;
4. die oder der Versicherte glaubhaft macht, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt würden;
5. wenn das Gebäude oder Gebäudeteile Kunst-, Altertums-, Liebhaber oder andere ideelle Werte aufweisen.