867.11
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsverordnung, NSVV) - 2. Aufgaben
Die Nidwaldner Sachversicherung
§ 2 Sachversicherungsverordnung, NSVV · 2. Aufgaben
1. Die Aktuarin oder der Aktuar ist verantwortlich dafür, dass
1. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird;
2. ausreichend technische Rückstellungen gebildet werden;
3. die Vermögenswerte entsprechend dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausgewählt sind;
4. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden.
2. Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) gewährt ihr oder ihm Zugang zu allen Geschäftsunterlagen.
3. Stellt die Aktuarin oder der Aktuar Unregelmässigkeiten fest, informiert sie oder er unverzüglich den Verwaltungsrat der NSV.