867.1
NSVG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - 4. Revisionsstelle
Die Nidwaldner Sachversicherung - Organisation
Art. 9 Sachversicherungsgesetz, NSVG · 4. Revisionsstelle
1. Der Regierungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3. Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat.
4. Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der NSV erteilen.