Art. 7 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - 2. Verwaltungsrat
Art. 7 Sachversicherungsgesetz, NSVG · 2. Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat ist ein Fachgremium und besteht aus sieben Personen.
2. Der Landrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer unter Berücksichtigung der Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz und bezeichnet das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er erlässt für die Organisation und Führung der NSV ein Geschäftsreglement.
4. Der Verwaltungsrat hat die folgenden Aufgaben
1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen;
2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen;
3. Wahl einer Aktuarin oder eines Aktuars;
4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens;
5. Erlass aller von der NSV gemäss Gesetz zu erlassenden Reglemente;
6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;
7. Überwachung der Bildung und Verwendung der Reserven und Festlegung des Risikomanagements;
8. Abschluss und Kündigung von Rück- und Mitversicherungsverträgen sowie Beschlussfassung über den Beitritt zu Pools, Versicherungsgemeinschaften und Rückversicherungsinstitutionen;
9. Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Versicherung;
10. Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.