Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.1 NSVG CH-NW

Art. 59 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Rückgriff

Gemeinsame Bestimmungen - Vergütung des Schadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Rückgriff

1. Für die geleistete Entschädigung kann die NSV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der Versicherten Person ein.

2. Die Versicherten sind für jede Handlung verantwortlich, durch die sie dieses Recht der NSV schuldhaft schmälern.

← Art. 58 Sachversicherungsgesetz, NSVG Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Rechtsform, Sitz Art. 60 Sachversicherungsgesetz, NSVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →