867.1
NSVG
CH-NW
Art. 59 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Rückgriff
Gemeinsame Bestimmungen - Vergütung des Schadens
Art. 59 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Rückgriff
1. Für die geleistete Entschädigung kann die NSV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der Versicherten Person ein.
2. Die Versicherten sind für jede Handlung verantwortlich, durch die sie dieses Recht der NSV schuldhaft schmälern.