867.1
NSVG
CH-NW
Art. 58 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Verlust oder Kürzung der Entschädigung
Gemeinsame Bestimmungen - Vergütung des Schadens
Art. 58 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Verlust oder Kürzung der Entschädigung
1. Die Entschädigung entfällt, wenn die Versicherten den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt haben. Sie werden der NSV gegenüber ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten erwachsenen Auslagen.
2. Die Entschädigung wird nach dem Verschulden der Versicherten gekürzt, wenn
1. sie den Schaden grobfahrlässig verursacht oder ihre Pflicht zur Schadenverhütung offenkundig missachtet haben;
2. jemand, der mit den Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder für dessen Handlung sie haftbar sind, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich die Versicherten bei der Auswahl, Anleitung oder Beaufsichtigung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben.