Art. 56 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Begrenzung der Entschädigung
Art. 56 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Begrenzung der Entschädigung
1. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen.
2. Ist der Versicherungswert niedriger als der Wiederbeschaffungs- beziehungsweise der Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadenfalles vorhandenen Objekte, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem der Versicherungswert zum Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadens vorhandenen Objekte steht.
3. Für Schäden, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet werden.
4. Zum Abbruch bestimmte oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbare Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.
5. Für bewegliche Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, ist der Zeitwert zu entschädigen.