867.1
NSVG
CH-NW
Art. 55 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Teilschaden
Gemeinsame Bestimmungen - Vergütung des Schadens
Art. 55 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Teilschaden
1. Liegt bei einer Neuwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert.
2. Liegt bei einer Zeitwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert, abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder aus andern Gründen eingetreten sind.
3. Bei Gebäuden und beweglichen Sachen, die zu einem festen Wert versichert sind, werden die beschädigten oder zerstörten Objekte im Verhältnis des Neuwertes zum vereinbarten Wert entschädigt.