867.1
NSVG
CH-NW
Art. 53 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
Gemeinsame Bestimmungen - Pflichten der Versicherten
Art. 53 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
1. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf am beschädigten oder zerstörten Objekt ohne Zustimmung der NSV keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen Organe.
2. Verletzt die oder der Versicherte dieses Verbot, kann die NSV die Entschädigung kürzen oder ablehnen.