867.1
NSVG
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Schadenminderungspflicht
Gemeinsame Bestimmungen - Pflichten der Versicherten
Art. 52 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Schadenminderungspflicht
1. Die Versicherten sind verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten; besondere Massnahmen zur Schadenminderung sind im Einvernehmen mit der NSV zu treffen.
2. Kommt die oder der Versicherte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die NSV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.
3. Sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen waren, vergütet die NSV die dafür aufgewendeten Kosten.