867.1
NSVG
CH-NW
Art. 49 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Meldepflicht
Gemeinsame Bestimmungen - Pflichten der Versicherten
Art. 49 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Meldepflicht
1. Die Versicherten haben der NSV binnen Monatsfrist alle Umstände zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, insbesondere alle Nutzungsänderungen sowie die wesentlichen Änderungen des Versicherungsbestandes.
2. Kommt die oder der Versicherte dieser Meldepflicht nicht nach, fordert die NSV die ihr entgangenen Prämien nach; bei schuldhafter Unterlassung kann sie zudem ihre Leistungen im Schadenfall kürzen oder ablehnen, soweit eine Nutzungsänderung den Schaden vergrössert hat.
3. Führt eine Veränderung der Umstände zu tieferen Prämien, werden die Prämien vom Zeitpunkt an berichtigt, an dem der NSV die Änderung schriftlich mitgeteilt worden ist.