867.1
NSVG
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Fälligkeit
Gemeinsame Bestimmungen - Prämien
Art. 46 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Fälligkeit
1. Die Prämien und die eidgenössische Stempelabgabe sind im Voraus zu entrichten und werden am 1. Januar fällig.
2. Für nicht oder verspätet bezahlte Prämien- und Stempelabgabebeträge ist die NSV berechtigt, ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung einen Verzugszins gemäss OR zu verlangen.