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867.1 NSVG CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Ausschlüsse

Gemeinsame Bestimmungen - Versicherte Gefahren
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Art. 41 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an beweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Meteoriten, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen von Militär oder Zivilschutz, innere Unruhen, Terroranschläge, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse sowie Kontamination, sofern diese nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist.

2. Die NSV kann einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen beschliessen, die es ermöglichen, Schäden gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.

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