Art. 40 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Elementarschäden
Art. 40 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Elementarschäden
1. Die Gebäude und beweglichen Sachen sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch direkte Einwirkung von
1. Sturm;
2. Hagel;
3. Hochwasser und Überschwemmungen;
4. Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;
5. Felssturz und Steinschlag;
6. Erdrutsch und Erdfall.
2. Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind Schäden
1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie Bergdruck, Bodensetzungen und -hebungen, Feuchtigkeit, Frost, Verwitterung, Trockenheit oder Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser;
2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen;
3. infolge Grundwasser oder künstlich hervorgerufenen Bodenveränderungen.
3. Von der Versicherungsdeckung ganz oder teilweise ausgenommen sind zudem Schäden infolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder nicht nach den Regeln der Baukunst vorgenommener Bauausführung oder Abdichtung sowie mangelhaften Unterhalts.
4. Der Regierungsrat kann die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse in einer Verordnung näher umschreiben.