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867.1 NSVG CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Feuerschäden

Gemeinsame Bestimmungen - Versicherte Gefahren
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Art. 39 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Feuerschäden

1. Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch

1. Feuer, Rauch oder Hitze;

2. Blitzschlag;

3. Explosion;

4. abstürzende und notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, soweit kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist.

2. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch

1. Abnützung zufolge bestimmungsgemässer oder allmählicher Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung;

2. Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;

3. gewerbsmässige Sprengarbeiten.

3. Von der Versicherungsdeckung sind zudem ausgeschlossen

1. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden;

2. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Geräten, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Erwärmung infolge Überlastung oder durch Überspannung wie beispielsweise Nullleiterunterbruch.

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