867.1
NSVG
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Ausschluss von der Versicherung
Mobiliarversicherung
Art. 32 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Ausschluss von der Versicherung
1. Bewegliche Sachen sind von der Versicherung oder einzelnen versicherten Gefahren im selben Mass ausgeschlossen wie die Gebäude oder Gebäudeteile, in welchen sie sich befinden.
2. Von der Versicherung ausgeschlossen sind auch bewegliche Sachen in Gebäuden, die zum Abbruchwert versichert sind.