867.1
NSVG
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Handänderung
Mobiliarversicherung
Art. 30 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Handänderung
1. Wechselt eine bewegliche Sache die Eigentümerin oder den Eigentümer, gehen die Rechte und Pflichten aus der Versicherung auf die Erwerberin oder den Erwerber über, sofern die bewegliche Sache im Kanton verbleibt.
2. Sind zur Zeit der Handänderung fällige Prämien nicht bezahlt, haftet hierfür die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer.