867.1
NSVG
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Nichtwiederherstellung
Gebäudeversicherung - Vergütung des Schadens
Art. 23 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Nichtwiederherstellung
1. Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude entspricht sie dem auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden Zeitwert.
2. Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden.