867.1
NSVG
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Steigender Bauwert
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
Art. 21 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Steigender Bauwert
1. In Ausführung begriffene Neubauten oder wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt zu versichern, sofern ihr Wert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag übersteigt.
2. Als Versicherungswert gelten
1. bei in Ausführung begriffenen Neubauten der Aufwand gemäss den Werkverträgen für jene Massnahmen und Vorkehren, die durch Einbau bereits Bestandteil des Gebäudes geworden sind;
2. bei Änderungen an bestehenden Bauten der Aufwand gemäss Ziffer 1 unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile des geänderten Gebäudeteils.