Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.1 NSVG CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Steigender Bauwert

Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Steigender Bauwert

1. In Ausführung begriffene Neubauten oder wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt zu versichern, sofern ihr Wert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag übersteigt.

2. Als Versicherungswert gelten

1. bei in Ausführung begriffenen Neubauten der Aufwand gemäss den Werkverträgen für jene Massnahmen und Vorkehren, die durch Einbau bereits Bestandteil des Gebäudes geworden sind;

2. bei Änderungen an bestehenden Bauten der Aufwand gemäss Ziffer 1 unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile des geänderten Gebäudeteils.

← Art. 20 Sachversicherungsgesetz, NSVG Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Rechtsform, Sitz Art. 22 Sachversicherungsgesetz, NSVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →