867.1
NSVG
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Zeitwert oder feste Versicherungssumme
Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
Art. 19 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Zeitwert oder feste Versicherungssumme
1. Die NSV kann ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder hierfür eine feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung.
2. Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.