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867.1 NSVG CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Ausschluss von der Versicherung

Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht und Monopol
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Art. 16 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Ausschluss von der Versicherung

1. Gebäude, die infolge Standort, gefährdetem Baugrund, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer-, Rauch- oder Explosionsgefahr oder einer aussergewöhnlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, können von der Versicherung ausgeschlossen werden.

2. Der Ausschluss kann sich auf alle oder einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen.

3. Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem die Eigentümerin oder der Eigentümer erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung binnen angemessener Frist zu beheben.

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