867.1
NSVG
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG) - Gebäude
Gebäudeversicherung - Versicherungspflicht und Monopol
Art. 13 Sachversicherungsgesetz, NSVG · Gebäude
1. Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und zum Zwecke des dauernden Bestands erstellt ist.
2. Mit dem Gebäude sind auch seine Bestandteile mitversichert. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement Sondervorschriften vorsehen und festlegen, welche Gebäudeteile und Einrichtungen unter die Gebäudeversicherung fallen.