866.31
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditverordnung) - Beschwerde
§ 3 Konsumkreditverordnung · Beschwerde
1. Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.