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§ 8 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) - Zuständigkeiten

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§ 8 Partizipations-Reglement · Zuständigkeiten

1. Der Bankrat beschliesst gemäss Art. 4b Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes über die Höhe des Partizipationsscheinkapitals und den Zeitpunkt der Ausgabe von Partizipationsscheinen. Er entscheidet auch über den Nennwert, den Ausgabekurs und die Dividende und setzt das Bezugsrecht im Sinne von § 4 fest.

2. Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entscheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizipationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen.

3. Die Geschäftsleitung legt die übrigen Ausgabemodalitäten fest, insbesondere die Zeichnungsfrist, die Einzahlungsfrist und die Einzahlungsstellen.

4. Der Bankrat kann für Partizipationsscheine, die von Mitarbeitern der Nidwaldner Kantonalbank gezeichnet werden, limitiert für eine bestimmte Anzahl Scheine einen Vorzugspreis festsetzen.

5. Der Präsident des Bankrates leitet die Versammlungen der Partizipanten.

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